Wer die Auflösung oder Veräußerung einer GbR plant, sollte die Schlussabrechnung aller Corona-Förderprogramme abwarten. Die Bewilligungsstellen der Corona-Förderprogramme berücksichtigen keine zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Unternehmensstrukturen und behandeln die Rückforderung unverändert fort. Das hat zur Folge, dass ein früherer Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die in seiner Gesellschafterzeit entstanden sind, noch für mehrere Jahre weiter haftet. Eine GbR-Auflösung oder ein Betriebsverkauf ändern an der persönlichen Haftung nichts.