Seit 2026 versenden die Finanzämter an Steuerpflichtige keine Erinnerungsschreiben mehr für gleichbleibende Vorauszahlungen. Daher kann es zu verspäteten Zahlungen und damit einhergehend zu Säumniszuschlägen kommen. Ein pauschaler Erlass oder ein grundsätzliches Aussetzen von Säumniszuschlägen ist rechtlich nicht möglich, jedoch kann im Einzelfall eventuell ein Erlass in Betracht kommen. Zum Beispiel, wenn bisher pünktlich gezahlt worden und dieses Mal ein Versehen unterlaufen ist. Ein telefonischer Antrag bei der Stundungs- und Erlassstelle des zuständigen Finanzamts ist ausreichend. Wahrscheinlich wird ein Erlass jedoch nur einmalig gewährt. Setzen Sie sich daher die Zahlungstermine auf Wiedervorlage.
Vorauszahlungen im Blick behalten
4.05.2026
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.